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Präsident Peter Eder © AK
27.2.2023

Gutachten: Strompreiserhöhungen der Salzburg AG sind unwirksam

Die Strompreiserhöhungen der Salzburg AG per 1. Jänner 2023 sind zivilrechtlich unwirksam. Zu diesem Schluss kommt ein Gutachten, das die AK Tirol in Auftrag gegeben und dem sich die AK Salzburg angeschlossen hat. „Ich fordere die Salzburg AG auf, die Preiserhöhungen zurückzunehmen“, sagt AK-Präsident und ÖGB-Landesvorsitzender Peter Eder angesichts der neuen Faktenlage. Laut AK-Schnellschätzung geht es um ein Volumen von 60 Millionen Euro für 240.000 betroffene Salzburger Haushalte.

Seit Wochen laufen in der AK die Telefone heiß: Insbesondere Kund:innen, die mit Strom bzw. einer Wärmepumpe heizen, wissen nicht mehr, wie sie nach den jüngsten Erhöhungen ihre Stromrechnung bezahlen sollen. „Wenn bei einem Einkommen von 1.400 Euro plötzlich 600 Euro monatlich, statt bislang 250 Euro, fürs Heizen aufgewendet werden müssen, ist das existenzbedrohend“, weiß AK-Präsident Peter Eder.

Bereits seit mehr als einem Jahr hat die Arbeiterkammer Salzburg die Verantwortlichen bei der Salzburg AG und die Eigentümervertreter insbesondere Landeshauptmann Haslauer als Aufsichtsratsvorsitzenden öffentlich und schriftlich auf diese drohenden negativen sozialen Folgen hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass die Strompreiserhöhungen sachlich nicht nachvollziehbar sind.

Um festzustellen, ob Strompreiserhöhungen nach einer neuen gesetzlichen Regelung (§80 Abs 2a ELWOG) nur auf Grund steigender Börsenpreise gerechtfertigt sind, hat die Arbeiterkammer Tirol ein Gutachten in Auftrag gegeben, dem sich die AK Salzburg angeschlossen hat. Das aus Konsument:innensicht erfreuliche Ergebnis: Da die Salzburg AG bei der Preiserhöhung ihrer Informationspflicht nicht nachgekommen ist, ist die am 1. Jänner 2023 erfolgte Preisänderung zivilrechtlich unwirksam. Bereits geleistete Beträge sind laut Gutachtenverfasser rückforderbar.

In seinem Gutachten kommt Univ.-Prof. Dr. Alexander Schopper zu folgenden Schlüssen:

  • Strompreiserhöhungen nach §80 Abs 2a ELWOG setzen zwingend eine konkrete, mit dem Strompreis in einem sachlichen Zusammenhang stehende Kostenerhöhung beim Anbieter voraus. Preiserhöhungen sind demzufolge nur dann und so weit zulässig, als sich die konkreten Kosten tatsächlich erhöht haben
  • Änderungen des Börsenpreises oder des Österreichischen Strompreisindex können nur dann als Grund für eine Entgeltänderung herangezogen werden, wenn diese Auskunft über die tatsächlich zu tragenden Kosten geben
  • Beim eigenproduzierten Anteil führt ein erhöhter Börsenpreis jedenfalls nicht zu erhöhten Kosten und kann daher auch nicht als Rechtfertigung herangezogen werden

„Es ist weder für die Konsument:innen, noch für die AK überprüfbar, ob den Erhöhungen entsprechende Kostensteigerungen zugrunde liegen. Ich bezweifle jedoch, dass der Eigenproduktionsanteil entsprechend berücksichtigt wurde. Die Erzeugerkosten für abgeschriebene Wasserkraftwerke liegen laut AK Wien bei 2,5 Cent pro kWh. Außerdem wurde bereits im Jahresbericht 2021 festgehalten, dass ein Teil der für heuer benötigten Energiekontrakte bereits 2021 gesichert wurde“, hält AK-Präsident Peter Eder fest.

Die Preiserhöhung per 1. Jänner 2023 erfüllt aus mehreren Gründen nicht die gesetzliche Informationspflicht gegenüber Konsument:innen:

  • Für Kund:innen ist anhand der übermittelten Informationen nicht nachvollziehbar, ob die Preiserhöhungen den Anforderungen nach §80 Abs 2a ELWOG entspricht. So wurden mehrere Anlässe für die Erhöhung angeführt und nicht transparent dargestellt, welcher einzelne Umstand, in welcher konkreten Höhe, die Kosten des Unternehmens erhöht hat
  • Es wurde nicht transparent und verständlich offengelegt, welchen Anteil an der Erhöhung Zukauf bzw. Eigenproduktion von Energie haben

Verletzt das Unternehmen seine gesetzliche Informationsverpflichtung, dann ist die Strompreiserhöhung jedenfalls rechtsunwirksam und zwar selbst dann, falls sie der Höhe nach tatsächlich gerechtfertigt wäre. Denn durch die unzureichenden Angaben kann der Kunde keine informierte Entscheidung für sein Kündigungsrecht treffen und er kann vor allem auch sein Recht auf Preissenkung nicht durchsetzen, weil er ja nicht weiß, welche konkreten Kosten später wieder in welchem Verhältnis geringer geworden sind.

„Ich fordere die Salzburg AG daher auf, die Preiserhöhung zurückzunehmen“, stellt AK-Präsident Peter Eder klar. „Auch der Landesenergieversorger hat sich an gesetzliche Vorgaben zu halten. Ich habe mit Vorstandssprecher Baminger bereits am Freitag telefoniert und ihm angeboten, dass unsere Expert:innen zur Verfügung stehen, um gemeinsam an Lösung zu arbeiten. Es braucht jetzt schnelle Hilfen.“

Es geht um eine beachtliche Summe, die ungerechtfertigt an die Salzburg AG geflossen ist. Betroffen sind 240.000 Haushalte. Ohne Strompreisbremse ist der Strompreis seit August 2021 um 274 Prozent gestiegen, bis dato summiert sich das auf 60 Millionen Euro. Aufgrund der extremen Preissteigerung mit 1. Jänner 2023 kommen monatlich 13 Millionen Euro dazu, die zivilrechtlich nicht gedeckt sind.

Aus Sicht der AK kann eine Preiserhöhung jedenfalls nur dann rechtswirksam sein, wenn diese in angemessener Höhe und entsprechend transparent erfolgt. Dazu muss den Kund:innen ein Informationsschreiben übermittelt werden, das die bestimmenden Kostenfaktoren nennt und die Angemessenheit belegt. Die Kostenstrukturen müssen offengelegt werden. Diese Preiserhöhung kann nicht rückwirkend gelten. Das neue Schreiben kann lediglich eine angemessene Preiserhöhung im darauffolgenden Monat ankündigen, wobei die Kündigungsfrist erneut zu laufen beginnt. 

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