Musterbrief

Persönlicher Feiertag

Durch die Novelle BGBl. I Nr. 22/2019 wurde der Karfreitag als Feiertag für ArbeitnehmerInnen evangelischer, methodistischer und altkatholischer Religionszugehörigkeit abgeschafft.

Stattdessen kann jeder/e ArbeitnehmerIn den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihm/ihr zustehenden Urlaubs einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen. Dafür wird dann ein Tag aus dem bestehenden Urlaubsanspruch abgezogen. Die Bekanntgabe muss schriftlich erfolgen – d.h. mit Originalunterschrift. Beispielsweise per eingeschriebenen Briefes oder vom Arbeitgeber bestätigter Übergabe. Eine Bekanntgabe per mail oder Fax ist zB nicht geeignet

Fristen:

Sie möchten Ihren persönlichen Feiertag am  kommenden Karfreitag, den 19.4. 2019, nehmen? Dann muss  Ihre schriftliche Bekanntgabe  frühestmöglich,  spätestens jedoch am  4. April 2019, dem/der ArbeitgeberIn zugehen.

Sie möchten Ihren  „persönlichen Feiertag“ an einem anderen Tag bis inklusive 22. Juni 2019 nehmen?  In diesem Fall muss die schriftliche Bekanntgabe spätestens zwei Wochen vorher bei dem/der ArbeitgeberIn einlangen.

Sie möchten Ihren  „persönlichen Feiertag“ ab dem 23. Juni 2019 nehmen?: Dann muss die schriftliche Bekanntgabe spätestens 3 Monate vorher bei dem/der ArbeitgeberIn einlangen.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin will am 1. Oktober 2019 frei haben. Sie muss daher  diesen „persönlichen Feiertag“ der Arbeitgeberin schriftlich  spätestens am 28. Juni 2019 bekanntgeben.

Für alle „persönlichen Feiertage“ gilt:

Der Arbeitgeber kann den/die ArbeitnehmerIn „ersuchen“, dass der /die ArbeitnehmerIn doch an diesem Tag arbeitet. Falls der/die ArbeitnehmerIn dann  arbeitet, hat er/sie Anspruch auf das Entgelt für die gearbeiteten Stunden und das Urlaubsentgelt.  Es wird dann kein Urlaubstag aus dem bestehendem Urlaubsanspruch abgezogen, aber das Bestimmungsrecht eines „persönlichen Feiertags“ ist für dieses konkrete Urlaubsjahr verbraucht.

HerausgeberIn:
Kammer für Arbeiter und Angestellte

Datum/Jahr:
2019

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