Wenn der Mieter nach Ende der Befristung die Wohnung nur noch kurze Zeit benötigt, um etwa die Zeit bis zum Freiwerden seiner neuen Wohnung zu überbrücken, wird der Vermieter wahrscheinlich nicht gleich mit einer Räumungsklage vorgehen wollen. Gleichzeitig wird der Vermieter genau darauf achten wollen, dass es zu keiner automatischen Verlängerung kommt. Grundsätzlich ist das Hinauszögern des Auszuges möglich, man könnte einen Aufschub der Räumung vertraglich vereinbaren. Eine Vorlage für diese vertragliche Vereinbarung finden Sie hier.
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