Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Nicht nur Rauchen, sondern auch Passivrauchen gefährdet bekanntlich die Gesundheit. Unternehmen müssen Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor Passivrauchen am Arbeitsplatz schützen. In Ihrem Betrieb sollten die Regeln zum Thema Rauchen klar sein – für ein friedliches Miteinander am Arbeitsplatz.

Das Wichtigste auf einen Blick

Ab 1.11.2019 gelten Vorschriften für einen verbesserten Schutz. Arbeitgeberinnen und -geber sind gesetzlich verpflichtet, nicht rauchende Beschäftigte vor Tabakrauch zu schützen (§ 30 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG). In Gebäuden mit Arbeitsplätzen ist das Rauchen verboten, sobald zumindest ein Nichtraucher-Kollege oder Kollegin in der Arbeitsstätte beschäftigt wird. Dieses Rauchverbot gilt nicht nur für Arbeitsräume, sondern auch für den Eingangsbereich eines Gebäudes, das Stiegenhaus und Gänge. Sämtliche Tabakwaren, inkl. E-Zigaretten und Wasserpfeifen fallen unter dieses Verbot. Ob diese Produkte Nikotin enthalten oder nicht, spielt keine Rolle. Das Rauchen kann nur mehr in speziellen Raucherräumen gestattet werden.

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Infos & Tipps zum Nachlesen


Wann gilt Rauchverbot?

Am Arbeitsplatz: Das Rauchverbot gilt auch in Einzelbüros. Unternehmen können eigene Räume zum Rauchen einrichten. Sind in einer Arbeitsstätte ausschließlich Raucher am Werk, besteht kein Rauchverbot.

Im öffentlichen Raum: Befinden sich Arbeitsplätze an Orten des öffentlichen Lebens, sind die Rauchverbote nach dem Tabak- und NichtraucherInnenschutzgesetz (TNRSG) zu beachten. Es handelt sich um Räume, zu denen Kunden, Klienten oder Patientinnen und Patienten, etc. Zutritt haben. Das sind z. B. Geschäfte, Büros, Gastgewerbebetriebe, Unterrichtsräume oder öffentliche Verkehrsmittel.

Spezielle Gründe: Wie bisher können Rauchverbote auch aus anderen Gründen gelten. Etwa wegen Brand- und Explosionsgefahr oder bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.

Mutterschutz: Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen müssen besonders vor Passivrauchen am Arbeitsplatz geschützt werden: Durch Rauchverbote, Versetzung oder Dienstfreistellung.

Hausrecht: Auch dann, wenn für eine Arbeitsstätte kein gesetzliches Rauchverbot gilt, können Arbeitgeber im Rahmen des Hausrechts Rauchverbote verhängen. Gibt es einen Betriebsrat, muss dieser beteiligt werden.

Wo darf noch geraucht werden?

In der Arbeitsstätte: Arbeitgeber können wie bereits erwähnt, einen Raum oder einzelne Räume zum Rauchen einrichten. Diese Räume dürfen aber keine Arbeitsräume (Büro, Werkstatt etc.) sein – auch wenn in diesem Arbeitsraum nur Raucher ihre Arbeitsplätze haben. In Aufenthalts-, Bereitschafts-, Sanitäts- und Umkleideräumen darf ebenso nicht geraucht werden. Bei Raucherräumen muss dafür gesorgt sein, dass der Tabakrauch nicht in andere Bereiche dringt, für die ein Rauchverbot gilt. In der Praxis heißt das eine entsprechende Be- und Entlüftung.

Im Freien: Das Gesetz sieht kein Rauchverbot im Freien vor. Die Regeln für Rauchen am Betriebsgelände müssen im Betrieb geklärt werden. Es kann etwa ein überdachter Bereich, ev. mit einem Windfang, für Raucher eingerichtet werden.Rauchverbote auf Grund von anderen Vorschriften (z. B. Brandschutz) sind jedenfalls einzuhalten.

Worauf können Sicherheitsvertrauenspersonen und Betriebsrat achten?

Gute Lösungen finden

Der Betriebsrat muss rechtzeitig vor Änderungen beim Thema Rauchen im Betrieb einbezogen werden. Auch Sicherheitsvertrauenspersonen können ihr Recht nützen, sich aktiv einzubringen – insbesondere wenn es keinen Betriebsrat gibt. Sicherheitsvertrauenspersonen und Betriebsrat können Wünsche und Bedenken der Belegschaft an den Arbeitgeber weitergeben. So können sie dazu beitragen, dass gute Lösungen im Betrieb gefunden werden. Betriebsräte können eine Betriebsvereinbarung zum Rauchen im Betrieb (Raucherräume, Rauchpausen) abschließen. Wenn der Chef auf einen solchen Vorschlag nicht eingeht, können Betriebsräte über die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht eine Regelung notfalls erzwingen.

Information: Ändern sich die Regeln zum Rauchen im Betrieb, müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darüber informiert werden. Allen muss klar sein, wo geraucht werden darf und worauf beim Rauchen zu achten ist (z. B. Brandschutz).

Kontrolle: Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass Rauchverbote eingehalten werden. Betriebsrat und Sicherheitsvertrauenspersonen können auf die Einhaltung der Vorschriften pochen. Wenn alle Mittel im Betrieb ausgeschöpft sind, kann ein Verstoß gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz beim zuständigen Arbeitsinspektorat gemeldet werden.

Was Rauchen mit sich bringt

29 Prozent der österreichischen Gesamtbevölkerung rauchen, das sind 2,3 Millionen Menschen. Laut dem Institut für Sozialmedizin wollen 860.000 Personen weniger rauchen, 420.000 wollen ganz aufhören. 14.000 ÖsterreicherInnen sterben jährlich vorzeitig an den Folgen des Rauchens. Vorangehende, oft jahrelange Einschränkung der Lebensqualität bzw. Pflegebedürftigkeit durch Krankheiten sind die Folge. Es besteht ein erhöhtes Risiko für Herzinfarkte, Schlaganfälle und Tumorerkrankungen. Rauchen ist die Hauptursache für Krebs.

Die Kosten des Rauchens errechnen sich einerseits aus den täglichen Packungen Zigaretten von im Schnitt 4,00 Euro:

  • ca. 120 Euro pro Monat (bei 20 Zigaretten pro Tag)
  • ca. 1.440 Euro pro Jahr
  • ca. 14.400 Euro in 10 Jahren

Aber auch der Verdienstentgang durch Krankheit und eine eventuell damit verbundene Arbeitslosigkeit müssen berücksichtigt werden.

Was passiert im Körper, wenn man aufhört zu rauchen?

  • verbesserte Durchblutung des Herzmuskels und damit geringere Belastung des Herzens
  • geringeres Risiko der Gefäßverkalkung und damit bessere Organdurchblutung
  • Vergrößerung des Atemminutenvolumens
  • Stärkung des Immunsystems
  • beschleunigte Regeneration
  • Steigerung des Körper- und Selbstbewusstseins

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