Wieder­ein­stieg - zurück in den Job

Spätestens vier Monate vor Ende Ihrer Karenz sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber Kontakt aufnehmen – auf jeden Fall, wenn Sie nach der Karenz eine kürzere Arbeitszeit wollen.

Ihr Anspruch auf Karenz dauert höchstens bis zum Ablauf des 22. Lebensmonats bzw. des 2. Lebensjahres Ihres Kindes - das ist der Tag vor dem 2. Geburtstag. In diesem Fall wäre der 2. Geburtstag Ihres Kindes somit der erste Arbeitstag.

Für Geburten ab 01.11.2023 besteht ein Karenzanspruch bis zum Tag vor dem 2. Geburtstag des Kindes nur in folgenden Fällen:

  • wenn der zweite Elternteil zumindest zwei Monate Karenz in Anspruch nimmt
  • wenn Sie Alleinerzieher:in sind
  • wenn der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat (Selbständige, Arbeitslose, etc) und der andere Elternteil seine Karenz frühestens nach Ablauf von zwei Monaten ab Ende des Beschäftigungsverbotes nach der Geburt beginnt. 

Achtung!

Eine Karenzierung über den 2. Geburtstag hinaus ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Arbeitgebers mög­lich und sollte samt Verzicht auf sein Kündigungsrecht schriftlich vereinbart werden.

Infos über wichtige Betriebsgeschehnisse

Während der Karenz ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren. Das sind z.B. Konkurs, Ausgleich, betriebliche Umstrukturierungen oder Weiterbildungsmaßnahmen. Allerdings gibt es keine Sanktionsmöglichkeit, wenn diese Verpflichtung nicht eingehalten wird.

Wichtig: Aktiv Kontakt halten!

Sicherer ist daher ein Kontakthalten mit dem Betrieb während der Karenz. Es erleichtert Ihnen außerdem die Rückkehr. Wir empfehlen, dass Sie Ihre Abteilung, den Betriebsrat oder das Personalbüro er­such­en, Sie über wichtige Betriebsgeschehnisse zu informieren, etwa durch Zusendung der Betriebs- oder Mitarbeiterzeitung oder durch Einladung zu Veranstaltungen.

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Der digitale Elternkalender der AK ist der ideale Wegweiser durch Schwangerschaft, Karenz und Elternteilzeit - für Mamas und Papas.

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