Präventivbetreuung für Kleinbetriebe

Aufgrund der gültigen gesetzlichen Bestimmungen zum ArbeitnehmerInnenschutz ist für alle Arbeitsstätten, in denen ArbeitnehmerInnen (AN) beschäftigt werden unabhängig von der Betriebsgröße, eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung verpflichtend notwendig. Diese Betreuung muss durch ausgebildete Sicherheitsfachkräfte und ArbeitsmedizinerInnen erfolgen.

Präventivbetreuung für Betriebe bis 50 Beschäftigte

Für Arbeitsstätten bis 50 Beschäftigte gibt es für die Erfüllung dieser Verpflichtung mehrere Möglichkeiten.

  • Beschäftigung von Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner im Betrieb
  • Vertragliche Verpflichtung einer externen Betreuung
  • Unternehmermodell: Arbeitgeber können selbst die Aufgaben einer Sicherheitsfachkraft wahrnehmen:
    – bis maximal 50 Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber eine ausgebildete Sicherheitsfachkraft ist,
    – bis maximal 25 Beschäftigte, wenn der Arbeitgeber ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes nachweist (Kurs und Weiterbildung bei einer Ausbildungseinrichtung für Sicherheitsfachkräfte).
  • Betreuung durch Präventionszentren der Unfallversicherungsträger
    – Nur möglich, wenn die Zahl der Beschäftigten in den einzelnen Arbeitsstätten des gesamten Unternehmens in Summe nicht mehr als 250 beträgt.
    – Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung ist kostenlos.
    – Arbeitgeber müssen nachweislich (Brief oder Fax) bei den Trägern der Unfallversicherung (z.B. Landesstelle der AUVA) regelmäßige oder anlassbezogene Besichtigungen verlangen. 
    – Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane - sind solche nicht bestellt, dann alle Arbeitnehmer - können sich ebenfalls an das Präventionszentrum wenden.

Information der Arbeitnehmer
Wenn ein Präventionszentrum in Anspruch genommen oder das Unternehmermodell gewählt wird, müssen die Sicherheitsvertrauenspersonen und die Belegschaftsorgane - sind solche nicht bestellt, dann alle Beschäftigten - darüber informiert werden.

Durchführung der Betreuung 
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner  müssen Arbeitsstätten (nach Möglichkeit gemeinsam) besichtigen und dabei die Sicherheitsvertrauenspersonen und Belegschaftsorgane beiziehen.

  • Arbeitsstätten bis 10 Beschäftigte mindestens einmal in zwei Kalenderjahren
  • Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Beschäftigte mindestens einmal im Kalenderjahr
  • alle Aspekte von Sicherheit und Gesundheitsschutz sind zu berücksichtigen.

Anlassbegehungen
Zusätzlich sind die Präventivdienste zum Beispiel bei folgenden Angelegenheiten beizuziehen:

  • Aufstellung neuer Arbeitsmittel
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren
  • Verwendung von neuen Arbeitsstoffen
  • Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen
  • Organisation des Brandschutzes, der ersten Hilfe und von Maßnahmen zur Evakuierung
  • Ermittlung und Beurteilung von Gefahren und Festlegung von Maßnahmen zu deren Verhütung (Evaluierung)

Ergebnisse der Begehungen

  • Verbesserungsvorschläge der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner müssen den Sicherheitsvertrauenspersonen bzw. allen Arbeitnehmern zugänglich sein.
  • Verbesserungsvorschläge der Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner  sind bei der Festsetzung der Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Rahmen der Evaluierung zu berücksichtigen.

Für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern bietet die AUVA diese Betreuungsdienste kostenlos an. Die AUVA als Ihr zuständiger Unfallversicherungsträger lädt Sie ein, diese gesetzlich vorgeschriebene Betreuung kostenlos durch eines ihrer Präventionszentren in Anspruch zu nehmen.

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