Ende der gesetzlichen Corona-Kreditstundungen
Mit 31. Jänner 2021 ist der seit dem Frühjahr geltende Anspruch Bankkredite stunden zu lassen ausgelaufen. Voraussetzung des gesetzlichen Stundungsrechtes war, dass Kreditnehmer aufgrund der Covid-19-Pandemie finanzielle Einbußen erlitten haben und die Weiterzahlung der Kreditraten nicht mehr zumutbar war. Es war aufgrund des Gesetzes möglich Kreditraten, die im Zeitraum von 1. April 2020 bis 31. Jänner 2021 fällig geworden sind, stunden zu lassen. Und zwar vom Eintritt der Fälligkeit der jeweiligen Raten für einen Zeitraum von 10 Monaten.
Kreditkunden und Banken konnten aber davon abweichende Vereinbarungen treffen. Wenn nach dem Ende der Stundung keine einvernehmliche andere Lösung mit der Bank getroffen wird, dann verlängert sich der Kreditvertrag von Gesetzes wegen um 10 Monate.
Tipp
Zinsen und Entgelte
Bearbeitungsentgelte und Verzugszinsen waren nicht erlaubt. Ob während des gesetzlichen Stundungszeitraumes die vertraglichen Sollzinsen anfallen, ist strittig und wird aktuell vom VKI im Auftrag des Sozialministeriums gerichtlich geklärt. Die Zahlung der durch die Zinsen erhöhten Rate, die von den Banken in der Regel vorgeschrieben wird, kann bis zur Gerichtsentscheidung unter Vorbehalt gemacht werden.
Kündigungsverbot wirkt weiter
Neben dem Stundungsrecht war im Gesetz auch ein Kündigungsverbot enthalten, das auch nach dem Auslaufen des Stundungsrecht weiterwirkt, und zwar bis zum Ende des 10-monatigen Stundungszeitraumes der letzten gestundeten Rate. Wurde etwa die Jänner-Rate noch gestundet, dann erstreckt sich daher das Kündigungsverbot bis November 2021.
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