Besondere Schulbeihilfe
Beruf und Schule passen nicht unter einen Hut? Mit dieser Beihilfe können Sie sich auf die Matura vorbereiten, ohne nebenbei zu arbeiten.
Mit September 2017 wurde das Stipendium um 18 Prozent erhöht. Zusätzlich erhalten jetzt Studierende über 24 Jahre einen monatlichen Zuschlag von 20 Euro, Über-27-Jährige von 40 Euro.
Selbsterhalter/-innen sind Studierende, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Studienbeihilfe mindestens vier Jahre lang durch Einkünfte in Höhe von jährlich mindestens 8.580 Euro (Jahresbruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeitrag, Sonderausgaben und Werbungskosten) selbst erhalten haben.
Zeiten von Präsenz-, Zivil- und Ausbildungsdienst sowie Freiwilligendienst gemäß Freiwilligengesetz gelten jedenfalls als Zeiten des Selbsterhalts. Lehrzeiten nur dann, wenn mit der Lehrlingsentschädigung das geforderte Mindestjahreseinkommen erzielt wurde. Als eigene Einkünfte gelten unter anderem auch Arbeitslosen- und Kinderbetreuungsgeld.
In (Rumpf)Jahren, in denen die Berufstätigkeit begonnen bzw. beendet wurde, erfolgt eine aliquote Berechnung des Selbsterhalts.
Das Einkommen der Eltern spielt bei Selbsterhalter/-innen keine Rolle.
Anspruch auf Selbsterhalter/-innen-Stipendium kann geltend gemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, muss in der Regel vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen werden. Für Selbsterhalter/-innen gibt es allerdings eine Ausnahme: Für jedes Jahr, das sie sich länger als vier Jahre selbst erhalten haben, erhöht sich die Altersgrenze um ein Jahr, maximal aber um fünf Jahre. Bei fünfjähriger Berufstätigkeit liegt die Altersgrenze also bei 31 Jahren, bei sechsjähriger Berufstätigkeit bei 32 Jahren und so weiter. Spätestens vor dem 35. Geburtstag muss das Studium aber jedenfalls begonnen werden.
Die Altersgrenze von 30 Jahren erhöht sich auch:
Der Nachweis eines günstigen Studienerfolgs ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Selbsterhalter/-innen-Stipendium.
Nachweis des günstigen Studienerfolgs an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen:
Wie der günstige Studienerfolg für Bildungseinrichtungen wie z.B. Pädagogische Hochschulen, Konservatorien etc. geregelt ist, erfragen Sie am besten direkt bei der zuständigen Stipendienstelle.
Als Studienwechsel gilt die Änderung der Studienrichtung.
Um den Anspruch auf Selbsterhalter/-innen-Stipendium nicht zu verlieren, darf das Studium höchstens zweimal und spätestens im zweiten Semester gewechselt werden.
Wird öfter gewechselt, geht der Anspruch verloren. Wird später gewechselt, kann zunächst solange kein Stipendium bezogen werden, bis im neuen Studium so viele Semester absolviert wurden wie im alten.
Hinweis: Wird das Studium nach Vollendung des 30. Lebensjahres gewechselt, ist der Selbsterhalt neu zu prüfen.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf Selbsterhalter/-innen-Stipendium. Mit Herbst 2017 wird dieses Stipendium erhöht auf 801 Euro im Monat. Studierende mit Kind(ern) erhalten für jedes Kind einen monatlichen Zuschlag von 112 Euro, Studierende über 24 Jahre einen Zuschlag von 20 Euro und Über-27-Jährige von 40 Euro. Die Auszahlung des Stipendiums erfolgt in zwölf Monatsraten.
Verringern kann sich die Stipendienhöhe durch:
Anspruch auf Selbsterhalter/-innen-Stipendium besteht – sofern ein günstiger Studienerfolg vorliegt – für die für das jeweilige Studium gesetzlich festgelegte Mindeststudiendauer plus ein Toleranzsemester pro Studium bzw. pro Studienabschnitt. Bei Vorliegen bestimmter Gründe (wie z.B. Krankheit, Pflege und Erziehung eines Kindes, Auslandsstudium, Freiwilligendienst gemäß Freiwilligengesetz etc.) kann die Anspruchsdauer verlängert werden.
Achtung: Es wird kein Toleranzsemester gewährt, wenn nach dem sechsten Semester eines Bachelorstudiums kein günstiger Studienerfolg im Ausmaß von mindestens 90-ECTS-Punkten bzw. 42 Semesterstunden vorliegt.
Studierende, die Studienbeihilfe beziehen, können ab sofort mehr dazuverdienen: Die jährliche Zuverdienstgrenze zur Studienbeihilfe wurde von € 10.000,- auf € 15.000,- erhöht. Diese Regelung gilt rückwirkend ab 1. Jänner 2020.
Damit können Bezieherinnen und Bezieher eines Selbsterhalter/-innen-Stipendiums jährlich 15.000 Euro (Bruttoeinkommen abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben und Werbungskosen) dazuverdienen, ohne dass das eine Auswirkung auf die Höhe ihres Stipendiums hat. Für Studierende mit Kind(ern) erhöht sich diese Zuverdienstgrenze in Abhängigkeit vom jeweiligen Kindesalter. Wird die erlaubte Einkommensgrenze überschritten, kommt es zum Abzug des entsprechenden Betrags vom Stipendium und gegebenenfalls zu Rückforderungen.
Einkommen, das vor der ersten Zuerkennung eines Selbsterhalter/-innen-Stipendiums erzielt wurde, bleibt zur Gänze unberücksichtigt.
Die Zuverdienstgrenze von 15.000 Euro verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird.
Beispiel: Wird das Studium im Juni abgeschlossen, dürfen im Zeitraum Jänner bis Juni nur mehr 7.500 Euro dazu verdient werden. Dasselbe gilt, wenn das Studium im Oktober aufgenommen wird. In diesem Fall ist dann im Zeitraum September bis Dezember ein Zuverdienst von 5.000 Euro zulässig. Voraussetzung ist, dass der Antrag fristgerecht eingebracht wurde.
Es gibt auch die Möglichkeit des Verzichts auf eine bereits zuerkannte Studienbeihilfe. Interessant ist das vor allem, wenn die Zuverdienstgrenze voraussichtlich überschritten wird.
Beispiel: Im Falle einer Änderung der Einkommenssituation könnte etwa im März auf die weitere Auszahlung der Studienbeihilfe im verbleibenden Zuerkennungszeitraum (April bis September) verzichtet werden.
Parallel zum Selbsterhalter/-innen-Stipendium kann Weiterbildungsgeld bezogen werden. Zu beachten sind dann im Zusammenhang mit der jährlichen Zuverdienstgrenze auch Abfertigungsansprüche, die im Falle einer etwaigen Lösung des Dienstverhältnisses (nach Ende der Bildungskarenz) entstehen.
Ein Studium ist kein Hindernis für den Bezug von Arbeitslosengeld. Arbeitslose, die ein Studium betreiben, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie:
Nähere Informationen erhalten Sie beim AMS Salzburg.
Die beitragsfreie Mitversicherung über die Krankenversicherung der Eltern ist für Studierende bis zum 27. Lebensjahr möglich. Besteht keine Möglichkeit zur Mitversicherung, können Studierende unter bestimmten Voraussetzungen bei der ÖGK eine begünstigte studentische Selbstversicherung um 64,78 Euro (Wert 2022) im Monat abschließen. Stipendienbezieher/-innen mit einer begünstigten Selbstversicherung erhalten ab dem 27. Lebensjahr automatisch mit dem Stipendium einen Versicherungskostenbeitrag von 19 Euro monatlich.
Anträge auf Selbsterhalter/-innen-Stipendium können bei der für den Studienort zuständigen Studienbeihilfenbehörde – auch bequem mittels Online-Antrag – eingebracht werden.
Studienbeihilfenbehörde Salzburg
Franz-Josef-Straße 22, 4. Stock
5020 Salzburg
T. +43 662 84 24 39
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